Gremien

Wie die Elternvertretung in Stuttgart funktioniert

Elternvertretung in Stuttgart

Der Gesamtelternbeirat der städtischen Kindertageseinrichtungen, Horte und Schülerhäuser in Stuttgart (GEB Kita Stuttgart) wird aus gewählten Elternvertreter*innen der Elternbeiräte der o.g. Einrichtungen gebildet. Dies erfolgt alle 2 Jahre per Wahl in einer öffentlichen GEB-Sitzung (siehe Richtlinien des GEB).

Die Gesamtelternbeiräte (GEB) der anderen Träger von Kindertageseinrichtungen (Katholische Kirche und Evangelische Kirche, Paritätische, und Dachverband der Eltern-Kind-Gruppen) entsenden bis zu 3 Vertreter*innen in die Konferenz der Gesamtelternbeiräte (KdGEB). Insgesamt besteht die Konferenz aus 12 Mitgliedern.

Der/die Sprecher/in der KdGEB wird als Elternvertreter*in in den Jugendhilfeausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart entsandt. Diesem Gremium gehören neben dem Oberbürgermeister, sowohl Vertreter*innen der Gemeinderatsfraktionen und vom Oberbürgermeister zu bestellende beratende Mitglieder, als auch Vertreter*innen der Jugendverbände, der Offenen Jugendarbeit, der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der Religionsgemeinschaften. Weitere (nicht stimmberechtigte, nur beratende) Mitglieder sind: Jugendräte, schulische Elternvertreter und der Behörden angehören. Die Elternvertretung der KdGEB hat im Ausschuss auch nur beratende Funktion und ist nicht stimmberechtigt.

Die KdGEB entsendet außerdem ein Mitglied in den Schulbeirat des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart, dem neben der Bürgermeisterin des Referats „Jugend und Bildung“ auch Vertreter*innen der Gemeinderatsfraktionen, Vertreter*innen der Bürger, Schulleiter und Lehrer, der Eltern, der Schüler, der Religionsgemeinschaften, der Berufserziehung und beratende Mitglieder der Verwaltung angehören.

Gesetzliche Grundlagen

Die Bildung von Elternbeiräten in Kindertagesstätten in Baden-Württemberg ist durch § 22 des Sozialgesetzbuchs VIII und die Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes geregelt.