Themen des GEB

Schließung von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege ab Dienstag, 17. März 2020 bis Ende der Osterferien. Jugendamt organisiert Notfallbetreuung (Update)

Die Landesregierung Baden-Württembergs hat eine Verordnung (CoronaVO) über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 erlassen.

Sie beinhaltet die Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege bis mindestens zum Ende der Osterferien am 19. April 2020.

Die Stadt Stuttgart richtet eine Notfallbetreuung an Ganztagsschulen und Kindertageseinrichtungen für Kinder ein, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeiten.

Zur kritischen Infrastruktur zählen insbesondere

  • die in den §§ 2 bis 8 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Kritisverordnung, BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
  • die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung ein-schließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
  • Regierung und Verwaltung, Parlament, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,
  • Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz,
  • Rundfunk und Presse,
  • Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
  • das Personal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,
  • Bestatter

Grundvoraussetzung ist dabei, dass beide Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende, in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind.

Zur Anmeldung des Betreuungsbedarfs im oben definierten Notfall müssen Sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers einholen und der Leitung der Kindertageseinrichtung bzw. der Schule vorlegen, damit Ihr Bedarf erfasst und ein Platz in der Notfallbetreuung zugeteilt werden kann.

Bitte beachten Sie auch, dass die Öffentliche Sitzung des GEB am 01. April 2020 wegen der infektionsschützenden Maßnahmen ausfallen muss.

Link zur Webseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg zu allen FAQs zum Thema Schul- und KiTa-Schließungen.